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Die Konsequenzen des Brexit für die CE-Kennzeichnung

In den vergangenen Monaten hat kaum ein Thema die Medien so beherrscht wie der Brexit.
Seit dem 01. Februar 2020 ist Großbritannien nicht mehr Teil der EU. Doch welche Konsequenzen hat der Austritt für die Glasbranche?

Bis zum 31.12.2020 gilt eine Übergangsfrist, wodurch sich vorerst nichts in Bezug auf den Handel oder Zoll ändert. In dieser Zeit gelten auch sämtliche harmonisierte Produktnormen und -vorschriften und Großbritannien bleibt Mitglied der Europäischen Zollunion. Damit dürfen weiterhin harmonisierte Produkte mit CE-Zeichen in den Verkehr gebracht und dieser auch nicht behindert werden.

Für die Glasbranche ist das CE-Zeichen von großer Bedeutung, da auch Fenster diese Kennzeichnung tragen. Dies gewährleistet den freien Warenverkehr für zahlreiche Produkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Die Auswirkungen für die CE-Kennzeichnung hängen davon ab, ob die Übergangszeit mit einem „No-Deal“ endet. Alle noch in der Übergangszeit in UK in den Verkehr gebrachte Fenster mit CE-Kennzeichnung, dürfen weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher angekommen sind. Der Hersteller bzw. Importeur muss aber nachweisen können, dass das Produkt innerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht wurde. Für den Fall, dass kein gleichwertiges Freihandelsabkommen geschlossen wird, können ab dem 01.01.2021 Zölle erhoben werden, in denen die Regelungen der Bauproduktverordnung nicht mehr gelten.

Für die CE-Kennzeichnung bedeutet dies, dass das dazugehörige Konformitätsbewertungsverfahren für die EU nicht mehr von Prüf- und Zertifizierungsstellen durchgeführt werden können, die bisher in Großbritannien notifiziert waren. Diese können nur noch Nachweise nach britischen Regeln erstellen. Britische Hersteller von Baumaterialien, die in die EU exportieren wollen, müssen sich dann an notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen in Ländern der EU wenden. Auch die Bevollmächtigten in UK würden dann nach der Übergangszeit ihren Status als Bevollmächtigte im Sinne der BauPVO verlieren. In diesen Fällen müsste ein neuer Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt werden. Quellen zufolge plant Großbritannien ein neues Zeichen (UKCA-Kennzeichnung) einzuführen, um die Konformität von Bauprodukten für die Verwendung in Großbritannien zu klären. Dieses kann auch abweichende und zusätzliche Produktanforderungen enthalten.

Unternehmen, die weiterhin planen, Glas bzw. Fenster nach UK zu exportieren, können bis zum 31.12.2020 weiterhin die CE-Kennzeichnung verwenden, müssen aber die Nachweise für den Zeitpunkt des Exportes gut aufbewahren. Generell sollten die Entwicklungen der kommenden Monate im Blick behalten und entsprechende Vorbereitungen getroffen werden.

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