AVB
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen können Sie hier herunterladen.
§ 1 Allgemeines
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (“AVB”) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
3. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns Vertragsbestandteil. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B.: Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
7. Für Bauleistungen gelten vorrangig die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961 und im Übrigen diese AVB.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Soweit die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, liegt in der widerspruchslosen Annahme oder Bezahlung der Ware eine konkludente Annahme des neuen Antrags.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen die Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten des Bestellers, die bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen insbesondere vom Kunden bestellte Einwegverpackungen (z.B. Kisten) nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers. Ausgenommen sind unsere Mehrwegtransportgestelle.
4. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware/Entgegennahme der Bauleistung fällig. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, sind wir jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5. Dem Verkäufer steht es frei, die vereinbarten Leistungen auf postalischem, per Fax oder elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Die Unternehmen der Thiele Glas Unternehmensgruppe versenden standardmäßig, bis auf Widerruf, die Rechnungen im PDF-Format gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) §14 Abs. 3 per E-Mail. Auch bei der elektronischen Rechnung gelten die Aufbewahrungspflichten im Ursprungszustand entsprechend den Anforderungen der Abgabeordnung.
6. Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten, vorherigen Vereinbarung. Diskont, Wechselspesen und sonstige Kosten trägt der Käufer.
7. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen und erhöhen sich in dieser Zeit Material- und/oder Lohnkosten, behalten wir uns vor, einen der eingetretenen Erhöhung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
8. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
9. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns bezahlten Kreditkosten oder in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
10. Der Käufer ist nur zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 10 Satz 2 dieser AVB unberührt.
11. Etwaig vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
12. Der Mindestberechnungswert pro Auftrag beträgt 45,00 Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Ausführung, Lieferung
1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Kommt eine solche nicht zustande, sind die von uns genannten Termine unverbindlich, führen also nicht ohne weiteres den Verzug herbei. Ein unverbindlicher Liefertermin berechtigt uns gleichwohl zur vorzeitigen Erfüllung, es sei denn, berechtigte Interessen des Käufers stehen dem entgegen.
2. Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt im Übrigen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung (eigene Belieferung) bleibt vorbehalten.
3. Unsere Lieferungen erfolgen Incoterm® 2010 Ex Works ab Lager oder ab Werk, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt – gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugen bei Teil- sowie bei Frankolieferungen.
4. Wird der Transport mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger von der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Fahrbahn – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist eine alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden gesondert nach unseren jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
5. Verlangt der Käufer gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtungen)
oder Weitertransportieren, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten hat jedoch keine abweichende Gefahrübergabe zur Folge.
6. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für die Einlagerung der Ware berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10,00 Euro pro Kalenderwoche bezogen auf je ein Mehrwegtransportgestell, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
8. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
9. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig und die Gefahr geht auf den Käufer über.
10. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
§ 5 Lieferverzug
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Belege in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Käufer gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun.
3. Der Käufer ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers.
4. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
5. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist das aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungsrechte gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, einschließlich solcher, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, und zwar durch Bürgschaft oder Wechsel (z.B. Scheckzahlungen des Käufers unter Begründung einer Wechselhaftung durch uns).
8. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen und beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, welche die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen.
§ 7 Gewährleistung, Beschaffenheitsvereinbarung, Untersuchungs- und Rügepflicht, Haftung
1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.
2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Ware gelten insbesondere folgende in Ziff. 3 - 7 genannten Punkte.
3. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen und Zuschnitt gelten entsprechend unserem Handbuch ansonsten sind die im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
4. Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben, auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. Im Bezug auf Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturveränderungen oder durch Änderungen des äußeren barometrischen Druckes gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hat absolut nichts mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kann daher keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.
6. Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können Anisotropien sichtbar werden. Diese stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7. Grundsätzlich ist Glasbruch kein Reklamationsgrund im Rahmen unserer Gewährleistung. Nach der VOB Teil B, § 12, Abs. 6 trägt das Bruchrisiko - auch Bruch durch Nickelsulfide - immer derjenige, in dessen Obhut sich das Glas zum Bruchzeitpunkt befindet. Nickelsulfid-Einschlüsse können eine Eignung von ESG-Scheiben zum Spontanbruch begründen und sind bei der Herstellung der Scheiben nicht zu vermeiden. Um bruchgefährdete Scheiben auszusondern, können die Scheiben auf besonderen und zu vergütenden Wunsch des Kunden einem sog. Heißlagerungstest unterzogen werden, bei dem das Glas auf hohe Temperaturen aufgeheizt und für einige Stunden heiß gehalten wird. Dabei brechen diejenigen Gläser, die über Nickelsulfid-Einschlüsse verfügen. Nichtsdestotrotz können auch durch diesen Test nicht alle aufgrund von Nickelsulfid-Einschlüssen bruchgefährdeten Scheiben ausgesondert werden.
8. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Im Übrigen gelten bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Regelungen des § 377 HGB. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
10. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
11. Käufer muss im Vorfeld das Vorgehen inklusive der Kosten mit uns abstimmen. Wir behalten uns vor, den Austausch selbst vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ein- und Ausbaukosten, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
§ 8 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2.Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
3. Soweit wir dem Käufer gemäß § 8 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 10 Weitere Bestimmungen
1. Alle technischen Daten, beruhen auf den Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird von uns nicht übernommen.
2. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrags können nur im Einzelfall und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
3. Für die Verpackung und die Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Nicht vom Käufer bestellte Einwegverpackungen, also Mehrwegverpackungen nehmen wir während der üblichen Geschäftszeiten zurück, soweit der Käufer die Kosten des Rücktransports trägt. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.
4. Personenbezogene Daten des Käufers werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet.
5. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. Diese werden Bestandteil des Vertrages. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten..
6. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.
7. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unserer Firma. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff des Handelsgesetzbuches, so ist ausschließlicher Gerichtsstand, auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Vertragsparteien, der Sitz unserer Firma oder unserer jeweiligen Zweigniederlassung – auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss (i) der Regelungen des internationalen Privatrechts (EGBGB und europäische Verordnung insbesondere Rom I-VO und Rom II-VO), und (ii) internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkehr vom 11.04.1980 (CISG).
Stand: Januar 2020