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Update – Brexit und die CE-Kennzeichnung

Zeitgleich mit dem Jahr 2020 endete auch die Übergangsfrist des Brexit nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Das ausgehandelte Handels- und Kooperationsabkommen ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten und regelt künftig die Beziehung zwischen der EU und Großbritannien.

Neben Klärungen bzgl. Umwelt- und Energiefragen, spielen vor allem wirtschaftliche Themen eine große Rolle. Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Allerdings haben sich die beiden Parteien auf eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft geeinigt. Diese beruht auf einem Freihandelsabkommen und sieht weder Zölle noch Quoten für den Handel vor. Auch gibt es keine Mengenbeschränkungen für den Import. Eventuell entstehende Handelshemmnisse wurden damit abgewendet. Was trotz allem nicht vermieden werden kann, sind Verzögerungen an der Grenze durch nun notwendige Zollerklärungen. Denn alle zwischen der EU und UK gehandelten Produkte unterliegen nun bestimmten Kontrollen. Dies sollte auch z. B. bei künftigen Bauprojekten beachtet werden. Eine derartige Veränderung hat es bisher so noch nicht gegeben, weshalb sich bestimmte Prozesse erst mit der Zeit einpegeln werden.

Für die Glasbranche ist das Ende der Übergangsfrist auch in Bezug auf die Kennzeichnung von Produkten spürbar. Die bisher z. B. für Fenster verwendete CE-Kennzeichnung steht für EU-weite harmonisierte Vorschriften und vereinfacht den europäischen Warenverkehr. Ab dem 01.01.2021 tritt nun anstelle der CE-Kennzeichnung die UKCA-Kennzeichnung (UKCA= United Kingdom Conformity Assessed) für Produkte in Kraft, die in Großbritannien auf den Markt gebracht werden. Nach dem 31.12.2021 werden nur noch Produkte mit UKCA-Kennzeichnung akzeptiert. Unternehmen haben nun Zeit zu prüfen, ob ihre Produkte die Anforderungen des UKCA-Kennzeichnungszertifikats entsprechen und können ggf. handeln. Laut aktuellem Stand ändert sich allerdings nichts an den technischen Produktanforderungen und dem Verfahren zur Konformitätsbewertung.

Das britische Überseegebiet Gibraltar wurde von dem Handels- und Kooperationsabkommen ausgeklammert und ist zum 01.01.2021 dem Schengen-Raum beigetreten. Auch für Nordirland gibt es eine Sonderregelung – es bleibt Teil des EU-Binnenmarktes für Waren. Damit kann i. d. R. weiterhin die CE-Kennzeichnung verwendet werden. Bestimmte Produkte (wie z. B. Medizin- und Bauprodukte) müssen zusätzlich mit der UKNI-Kennzeichnung versehen werden. Dies ist immer dann relevant, wenn eine britische Stelle zur Durchführung der Konformitätsbewertung eingeschaltet ist.

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